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Unternehmen und Arbeit

Fragen und Antworten

Informationen zu den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Am 25. Januar 2023 hat die Bundesregierung die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgte am 2. Februar und damit zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.

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Während der Dauer eines erhöhten Infektionsgeschehens (COVID-19, grippale Infekte) sollten dennoch bewährte Schutzmaßnahmen beachtet werden. 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz 

Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz herunterladen

Stand der Informationen: 10. März 2023

Das vorzeitige außer Kraft treten der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 beruht auf dem aktuell geringen Infektionsgeschehen. Dennoch sind weiterhin auch die Beschäftigten auf Baustellen einem potenziellen Infektionsrisiko ausgesetzt. Die Kontaktmöglichkeiten sind oft wechselhaft und Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmen und Gewerke müssen eng zusammenarbeiten. Relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen.

Bauherren, Arbeitgeber und auch Sicherheitskoordinatoren tragen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Verantwortung. Daher sollten alle Beschäftigten auf Baustellen auch zukünftig auf Infektionsgefährdungen bei der Arbeit sensibilisiert werden. Jeder Einzelne kann durch das Einhalten der allgemeinen Schutzmaßnahmen einen Beitrag leisten, um erneute Infektionsausbrüche zu vermeiden.

Weiterführende Hinweise zu angepassten Arbeitsschutzmaßnahmen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Betrieblicher Infektionsschutz

Stand der Informationen: 25. September 2023

Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit auch in Bezug auf die Vermeidung von Covid-19-Infektionen zu veranlassen, §§ 618 Abs. 1 BGB, §§ 3–5 ArbSchG.

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Grundlage für die Auswahl dieser Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. In jedem Fall hat er zu prüfen, ob mit technischen und organisatorischen Maßnahmen das Schutzziel erreicht werden kann. Individuelle Schutzmaßnahmen, zu denen auch die PSA gehören, sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht auferlegen (§ 3 Abs. ArbSchG).

Auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 wird empfohlen, in den Betrieben und Verwaltungen bewährte Schutzmaßnahmen weiterhin umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. 

Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften). Um bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sowie bei Aufenthalt in Innenräumen die Ansteckung anderer Personen zu vermeiden, sollten in jedem Fall Personen, die typische Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen aufweisen, medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken tragen. Bei hohem Infektionsgeschehen sollten vorsorglich auch symptomfreie Personen immer dann eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen, wenn Kontakt oder Umgang mit vulnerablen Personen besteht.

Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) regelt die Auswahl, Wartung, Reparatur, den Ersatz sowie die Lagerung von PSA durch den Arbeitgeber für alle Tätigkeitsbereiche und verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten im Umgang mit PSA zu unterweisen und erforderlichenfalls zu schulen.

Die Zurverfügungstellung von PSA als Schutzmaßnahme des Arbeitsschutzes liegt somit in der Verantwortung des Arbeitgebers; eine Verpflichtung des Staates dafür besteht nicht.

Hinweis:
Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-BV durften im Kontext der COVID-19-Bedrohung bis zum 31. Dezember 2023 auch persönliche Schutzausrüstungen, die nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Abs. 1 ProdSG als verkehrsfähig angesehen worden, vom Arbeitgeber ausgewählt und den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Dies ist ab 1. Januar 2024 nicht mehr zulässig.

Stand der Informationen: 29. Januar 2024

Fachgerechtes Lüften in regelmäßigen Abständen trägt dazu bei, in Innenräumen die Übertragung von Krankheitserregern durch Aerosole zu verringern. Soweit die Lüftung nicht über eine raumlufttechnische Anlage erfolgt, ist regelmäßiges kurzzeitiges Stoßlüften bei weit geöffneten Fenstern besonders zu empfehlen.

Luftreiniger können nur als ergänzende Maßnahme zusätzlich zur Lüftung sinnvoll sein (z. B. wenn keine ausreichende Fensterlüftung möglich und keine technische Lüftung vorhanden ist). Luftreiniger führen keine frische Außenluft zu und haben eine örtlich begrenzte Wirkung.

Sächsische Arbeitsschutzverwaltung – Einsatz von mobilen Luftreinigern

Stand der Informationen: 27. September 2023

Das vorzeitige außer Kraft treten der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 beruht auf dem aktuell geringen Infektionsgeschehen. Dennoch sind weiterhin Erntehelfer und Saisonarbeiter einem potenziellen Infektionsrisiko ausgesetzt. Die Kontaktmöglichkeiten sind wechselhaft und Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmen und Herkunft müssen oft eng zusammenarbeiten und zusammenleben.

Relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen.

Arbeitgeber tragen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Verantwortung. Daher sollten alle Erntehelfer und Saisonarbeiter auch zukünftig auf Infektionsgefährdungen bei der Arbeit sensibilisiert werden. Jeder Einzelne kann durch das Einhalten der allgemeinen Schutzmaßnahmen einen Beitrag leisten, um erneute Infektionsausbrüche zu vermeiden. Weiterführende Hinweise, zu angepassten Arbeitsschutzmaßnahmen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht:

BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz

Stand der Informationen: 25. September 2023

Nein. Nach § 14 Bundesbankgesetz ist das umlaufende Bargeld (Banknoten) in Euro das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Das bedeutet: In Deutschland muss jedermann eine Zahlung mit Bargeld in Euro akzeptieren. Bargeld darf nicht abgewiesen werden!

Informationen für Unternehmen/Arbeitgeber

Unternehmen mit einem Arbeitsausfall können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 95 ff. SGB III für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Nähere Informationen: 

Bundesagentur für Arbeit

Stand der Informationen: 05. August 2022

Um ein gesundheitsgerechtes und sicheres Arbeiten im Homeoffice zu gewährleisten, sind die Beschäftigten in ihrer Mitwirkungsverantwortung durch den Arbeitgeber zu unterstützen. Dazu verpflichten das Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 

Konkrete Hinweise zur Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation:

DGUV – FBVW-402 »Arbeiten im Homeoffice - nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie«

Stand der Informationen: 29. August 2023

Ja. Arbeit von zu Hause aus (Homeoffice) ist grundsätzlich unfallversichert. 

Neu ist seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Juni 2021 ein erweiterter Unfallversicherungsschutz auch für Beschäftigte im Homeoffice. Nunmehr sind sie, wie bei einer Beschäftigung im Betrieb, auch auf privaten Wegen (Gang zur Toilette oder Küche) versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren auch Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang nicht versichert. Auch das hat sich nun geändert: bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.

Weiterführende Informationen:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Stand der Informationen: 29. August 2023

Informationen für Arbeitnehmer

Ausschlaggebend ist hier der Grund für die Betriebsschließung: 

Wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). 

Dazu können grundsätzlich etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend reduziert oder einstellt. Die Arbeitnehmer würden also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch behalten, auch wenn sie nicht arbeiten können. 

Wenn Arbeitgeber aber aufgrund einer behördlichen Anordnung den Betrieb schließen müssen, liegt nach jüngster Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos vor, so dass in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung erfolgt. (BAG, Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21). Einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen können Abweichendes regeln.

Hinweis: Soweit aufgrund einzel- oder kollektivvertraglicher Vereinbarungen Kurzarbeit eingeführt wurde, kommt – soweit die betrieblichen und individuellen Voraussetzungen dafür vorliegen – die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Betracht. Siehe hierzu FAQ zum Kurzarbeitergeld.

Wichtig: Das sogenannte Wegerisiko liegt dagegen beim Arbeitnehmer. Können Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht erreichen (z. B. wegen Grenzschließungen oder Ausfall der Verkehrsmittel), so besteht vom Grundsatz her kein Entgeltanspruch.

Stand der Informationen: 4. November 2022

Im Falle einer pandemiebedingten Schul- oder Kitaschließung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach arbeitsrechtlichen Regelungen (§ 616 BGB) für eine bestimmte »verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit«. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Der Anspruch aus § 616 BGB ist jedoch häufig durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen. 

In diesem Fall greift bei gesetzlich versicherten Beschäftigten und ihren gesetzlich versicherten Kindern auch für das Jahr 2023 der erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2 a SGB V). 

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch dann, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung/Schule pandemiebedingt geschlossen ist. Der Anspruch besteht je Elternteil für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr (für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage), bei mehreren Kindern bis zu 65 Arbeitstage (Alleinerziehende 130 Arbeitstage).

Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis 12 Jahren oder von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.

Weitere Informationen hierzu finden sich unter:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld

Stand der Informationen: 15. Februar 2023

Kurzarbeit ist für Auszubildende nur in Ausnahmefällen zulässig.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Qualität der Ausbildung in seinem Betrieb zu gewährleisten und muss dafür alle Möglichkeiten nutzen. Gegebenenfalls können Ausbildungsinhalte vorgezogen oder verschoben werden.

Kurzarbeit ist für Auszubildende nur dann eine Option, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, z. B. wenn die Ausbildung nicht mehr realisierbar ist, weil es an Arbeit fehlt. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 a) BBiG Anspruch auf ihre volle Ausbildungsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber für sechs Wochen. In Tarif- oder Arbeitsverträgen können längere Fristen vereinbart sein.

Ab der siebenten Woche kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Das muss der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur anmelden und die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) beteiligen.

Stand der Informationen: 25. Oktober 2022

Das Bürgergeld löst seit 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab.

Anspruch auf Bürgergeld hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand arbeitslos ist oder so wenig verdient, dass der Lebensunterhalt nicht selbst finanziert werden kann.

Auch Personen, die nicht erwerbsfähig aber hilfebedürftig sind, können Bürgergeld erhalten, wenn sie mit erwerbsfähigen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Bei der Berechnung des Bürgergeldes werden alle Personen berücksichtigt, die mit in der Bedarfsgemeinschaft leben.

Weitere Informationen:

Bundesagentur für Arbeit – Informationen zum Bürgergeld

Stand der Informationen: 13. März 2023

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